Allgemeine Geschäftsbedingungen der FormiChem GmbH
§ 1 Geltungsbereich:
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der FormiChem GmbH (im folgenden „FormiChem") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die FormiChem mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn FormiChem ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss:
(1) Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das FormiChem durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Auftragsausführung annehmen kann. Vorher von FormiChem abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Inhalt und Umfang des Vertrages bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Zusagen oder Hinweise von FormiChem vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Sonstige mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch FormiChem schriftlich bestätigt werden.
(3) Technische Beratungen sind nicht Vertragsgegenstand; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen.
§ 3 Leistungsumfang:
(1) Im Rahmen der Herstellung von Vertragsprodukten durch Lohnproduktion wird die Verkehrsfähigkeit des Endproduktes durch FormiChem nicht geprüft. Stellt sich im Laufe des Produktionsprozesses heraus, dass eine Umsetzung nach den Vorgaben des Auftraggebers technisch nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand umgesetzt werden kann, bleibt es FormiChem freigestellt, die Durchführung des Vertrages abzulehnen. In diesem Fall sind alle empfangenen Leistungen zurückzuerstatten.
(2) FormiChem ist berechtigt, einzelne Aufträge durch geeignete Subunternehmer ausführen zu lassen.
(3) Der Auftraggeber stellt FormiChem zu allen Rohstoffen und Produkten aktuelle Sicherheitsdatenblätter nach den gültigen Standards zur Verfügung. Er ist FormiChem gegenüber für deren Richtigkeit verantwortlich und stellt FormiChem weitere Daten zu Produktrisiken zur Verfügung, soweit ihm solche vorliegen und diese für den gefahrlosen Umgang mit den Produkten bei FormiChem von Bedeutung sein können. Die Sicherheitsdatenblätter sind Grundlage für die Sicherheitsbeurteilung und Notfallplanung von FormiChem und können hierfür sowie für den Informationsaustausch mit allen Behörden uneingeschränkt verwendet werden.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche Produkte, wie sie durch FormiChem gemäß der Kundenspezifikation zu verarbeiten sind, den jeweils aktuell relevanten gesetzlichen Bestimmungen und marktüblichen Eigenschaften entsprechen und dass der Auftraggeber berechtigt ist, diese zu vertreiben. Der Auftraggeber ist Eigentümer der den Vertragsprodukten zu Grunde liegenden Rezepturen und legt die zu verwendenden Einsatzstoffe sowie die Anwendung der Produkte fest. Er ist im Sinne der REACH-Verordnung verantwortlich dafür, dass die Einsatzstoffe für den Einsatzzweck registriert sind und eingesetzt werden dürfen. Der Kunde initiiert den erforderlichen Informationsaustausch, für den ihm FormiChem die Mitwirkung zusagt.
(5) Bei der Fertigung des Vertragsproduktes nach Angaben und der Rezeptur des Auftraggebers hat dieser sicherzustellen, dass ihm sämtliche notwendigen Schutzrechte, insbesondere Patent-, Design-, Gebrauchsmuster- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte zustehen. Der Auftraggeber ist insoweit verpflichtet, FormiChem hinsichtlich etwaiger Ansprüche Dritter in diesem Zusammenhang vollumfänglich freizustellen.
(6) Werden von FormiChem aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Vormaterialien für die Ausführung des Vertrags beschafft, ist der Auftraggeber auch dann zu deren Abnahme und Zahlung verpflichtet, wenn der Vertrag aus Gründen, die FormiChem nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt wird.
§ 4 Preis und Zahlung:
(1) Vereinbarte Preise sind, soweit nichts anderes vereinbart, jeweils Nettopreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer in der zum Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt geltenden Höhe. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise „ab Werk“ (Incoterms 2010 „EXW“) ausschließlich Fracht und Versicherung. Diese Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, wenn FormiChem auf Wunsch des Auftraggebers das Vertragsprodukt an einen anderen Ort als den Erfüllungsort ausliefert.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei FormiChem. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist FormiChem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem gemäß § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p.a. zu fordern.
(3) Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen gegenüber FormiChem nicht aufrechnen, es sei denn, dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur soweit befugt, wie sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4) FormiChem ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftragsgebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von FormiChem durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet sein könnte.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit:
(1) Etwaige angegebene Lieferzeiten, Fristen und Termine gelten stets als unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich als verbindlich vereinbart wurde.
(2) Bei Beistellungen oder sonstigen notwendigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers ist dieser zur Lieferung zum vereinbarten Termin verpflichtet. Im Fall nicht termingerechter Lieferung kann FormiChem, unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers, von diesem eine Verlängerung von Lieferfristen oder Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, um den sich infolgedessen die Bearbeitung verschiebt, mindestens jedoch um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber seinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
(3) FormiChem haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Lieferanten) verursacht worden ist, die FormiChem nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist FormiChem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In sonstigen Fällen verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
§ 6 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme:
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von FormiChem, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gilt das Vertragsprodukt als „ab Werk“ veräußert, selbst dann, wenn eine Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte auf den Auftraggeber über.
(3) Die Sendung wird auf Wunsch des Auftraggebers gegen Transportschäden oder sonstige Risiken versichert. Hieraus entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
(4) Nach Auftragsdurchführung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen von FormiChem abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistungen nicht innerhalb einer von FormiChem bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
§ 7 Lagerung:
Werden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Produkte bis zur vertraglichen Verarbeitung bei FormiChem eingelagert, werden dem Auftraggeber angemessene Lagerkosten in Rechnung gestellt. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist eine Lagerung bis zu 14 Tage kostenfrei. Die Lagerung von Fertigware ist ebenfalls kostenfrei bis 14 Tage nach Produktion, nach diesem Zeitraum werden angemessene Lagerkosten in Rechnung gestellt.
Für die Zeit der Lagerung bei FormiChem ist kundeneigene Ware durch den Auftraggeber mit einer Geschäftsinhaltsversicherung zu versichern. Für Schäden haftet FormiChem nur im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 8 Mängelansprüche:
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von FormiChem oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Vertragsprodukte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen oder sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn FormiChem nicht binnen drei Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als genehmigt, wenn die Mängelrüge FormiChem nicht binnen drei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist FormiChem nach ihrer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, FormiChem bei der Schadensminimierung zur unterstützen, insbesondere in der Auswahl geeigneter Methoden zur Nacharbeit nicht konformer Produkte und der Beurteilung der Qualität und Verwendbarkeit des nachgearbeiteten Produktes, soweit die auftragsgemäße Ausführung auf Spezifikation oder Rezeptur des Auftraggebers hin erfolgt ist.
(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne die Zustimmung von FormiChem das Produkt ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
§ 9 Haftung:
(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet FormiChem bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet FormiChem – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit einschließlich seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet FormiChem nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht; in diesem Fall ist die Haftung von FormiChem jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
c) für Schäden aus Unmöglichkeit und Verzug wegen der Verletzung von Kardinalpflichten.
(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit FormiChem einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn FormiChem die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen.
(5) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber FormiChem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FormiChem.
§ 10 Schlussbestimmungen:
(1) Alle Vereinbarungen, die bzgl. der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, und alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen haben schriftlich zu erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Vorrang von Individualabreden bleibt hiervon unberührt.
(2) Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist von den Parteien durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von FormiChem zuständige Gericht. FormiChem ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Sitz zu verklagen.
Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen